Neu bei Umsätzen unter EUR 100.000,00 im Jahr 2010 wird die Umsatzsteuerpflicht von monatlich auf vierteljährlich geändert. Dafür wird die Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung auf einen Vorjahresumsatz von EUR 30.000,00 herabgesetzt.
| elektronisch | Nein | Ja, wenn zumutbar | Ja, wenn zumutbar |
| EUR | bis 30.000,00 | 30.000,00 bis 100.000,00 | über 100.000,00 |
| UVA Zeitraum | vierteljährlich, wahlweise monatlich | vierteljährlich, wahlweise monatlich | monatlich |
| Verpflichtung zu UVA Einreichung | Nein lt. Verordnung, wenn USt spätestens am Fälligkeitstag (15. d. M.) entrichtet wird | Ja | Ja |
Für Klienten, für die wir die Buchhaltung laufend führen, kommt es zu keinen Änderungen, wir erledigen alle Eingaben. Jene Klienten, die bisher ihre unterjährige Umsatzsteuer selbst berechnet haben, müssen ab Jänner 2011 ihre UVA (Formular U30) bei Überschreitung der Umsatzgrenze von EUR 30.000,00 elektronisch via Finanzonline einreichen. Bitte beachten Sie, dass Sie selbst für die Einreichung verantwortlich sind.
Wie bisher müssen Kapitalgesellschaften spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen.
Nach der neuen Rechtslage werden die Firmenbuchgerichte bei verspäteter Einreichung des Jahresabschlusses unverzüglich durch Strafverfügungen Zwangsstrafen von mindestens EUR 700,00 verhängen.
Es wird keine Aufforderung zur Abgabe mit der Androhung einer Zwangsstrafe mehr geben, die Strafe wird automatisch festgesetzt.
Weiters wird nicht nur der (die) Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder bestraft, sondern auch das Unternehmen selbst. Dies bedeutet, dass z. B. bei einer GmbH mit 2 Geschäftsführern mindestens EUR 2.100,00 an Zwangsstrafe anfallen.