Steuerberater: Heleba WT-Steuerberatungs GMBH

Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung

Neu bei Umsätzen unter EUR 100.000,00 im Jahr 2010 wird die Umsatzsteuerpflicht von monatlich auf vierteljährlich geändert. Dafür wird die Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung auf einen Vorjahresumsatz von EUR 30.000,00 herabgesetzt.

Vorjahresumsatz
elektronisch Nein Ja, wenn zumutbar Ja, wenn zumutbar
EUR bis 30.000,00 30.000,00 bis 100.000,00 über 100.000,00
UVA Zeitraum vierteljährlich, wahlweise monatlich vierteljährlich, wahlweise monatlich monatlich
Verpflichtung zu UVA Einreichung Nein lt. Verordnung, wenn USt spätestens am Fälligkeitstag (15. d. M.) entrichtet wird Ja Ja

Für Klienten, für die wir die Buchhaltung laufend führen, kommt es zu keinen Änderungen, wir erledigen alle Eingaben. Jene Klienten, die bisher ihre unterjährige Umsatzsteuer selbst berechnet haben, müssen ab Jänner 2011 ihre UVA (Formular U30) bei Überschreitung der Umsatzgrenze von EUR 30.000,00 elektronisch via Finanzonline einreichen. Bitte beachten Sie, dass Sie selbst für die Einreichung verantwortlich sind.

Offenlegungspflicht für Kapitalgesellschaften

Wie bisher müssen Kapitalgesellschaften spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen.

Nach der neuen Rechtslage werden die Firmenbuchgerichte bei verspäteter Einreichung des Jahresabschlusses unverzüglich durch Strafverfügungen Zwangsstrafen von mindestens EUR 700,00 verhängen.
Es wird keine Aufforderung zur Abgabe mit der Androhung einer Zwangsstrafe mehr geben, die Strafe wird automatisch festgesetzt. Weiters wird nicht nur der (die) Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder bestraft, sondern auch das Unternehmen selbst. Dies bedeutet, dass z. B. bei einer GmbH mit 2 Geschäftsführern mindestens EUR 2.100,00 an Zwangsstrafe anfallen.