Gastronomie und KMU Steuerberater Heleba

Dienstnehmer Anmeldung vor Arbeitsantritt

Anmeldungen bei der Gebietskrankenkasse (GKK) von Dienstnehmern müssen vor Aufnahme der Beschäftigung erfolgen.
Für die Mindestanmeldung sind folgende Daten erforderlich:

Die Anmeldung hat durch ELDA ONLINE ERFASSUNG zu erfolgen. In Ausnahmefällen ist die Anmeldung auch zulässig durch:

Telefax: 05 780 761 direkt bei der GKK mittels Formular

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es für die GKK keine Probezeit gibt. Für die rechtzeitige Anmeldung vor Arbeitsantritt ist ausschließlich der Dienstgeber verantwortlich. Bei Ausländern ist weiters darauf zu achten, dass sie über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und Arbeitsgenehmigung verfügen. Trotz Mindestanmeldung müssen Dienstnehmer innerhalb von 7 Kalendertagen wie bisher mit allen Daten angemeldet werden.
Dazu senden Sie uns bitte alle Daten des Dienstnehmers laut Anmeldeformular (PDF).

Ausländische Dienstnehmer Anmeldung

Seit 1. Juli 2011 ist der Arbeitgeber bestimmter ausländischer Dienstnehmer verpflichtet, den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb von 3 Tagen der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu melden.
Für mehr Informationen siehe Formular

Dienstverhältnis Auflösungsabgabe

Ab 01.01.2013 hat der Dienstgeber zum Ende jedes arbeitslosen versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses oder arbeitslosen versicherungspflichtigen freien Dienstverhältnisses eine Abgabe in Höhe von EUR 113,00 (Wert für 2013) zu entrichten. Darunter fallen in der Regel alle Dienstverhältnisse, die nicht auf geringfügiger Beschäftigung basieren.

Keine Auflösungsabgabe fällt an:

Ansicht der GKK beim Wechsel zur Geringfügigkeit

Wechsel zur Geringfügigkeit, auch hier gibt es zwei Fälle:

Es wurde mit dem Dienstnehmer ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vereinbart, Lohnschwankungen führen aber "zwischendurch" zu einer geringfügigen Beschäftigung. Hier gilt: Sofern das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird, führt dieser "Wechsel" zu keiner Auflösungsabgabe. Die Lohnschwankungen sind per Änderungsmeldung bekannt zu geben

Anders verhält es sich, wenn das arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis tatsächlich beendet und eine neue geringfügige Beschäftigung vereinbart wird: Hier ist die Auflösungsabgabe zu entrichten und eine entsprechende Ab- und Anmeldung zu erstatten.

Sollte ein geringfügiges Dienstverhältnis, dem ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorausgegangen ist, beendet werden, ist die Auflösungsabgabe aber spätestens zu diesem Zeitpunkt fällig!

RIS Gesetzestext