Anmeldungen bei der Gebietskrankenkasse (GKK) von Dienstnehmern müssen vor Aufnahme der Beschäftigung erfolgen.
Für die Mindestanmeldung sind folgende Daten erforderlich:
1. Dienstgeberkontonummer
2. Name des Versicherten
3. Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum
4. Tag der Beschäftigungsaufnahme
5. Ort der Beschäftigung (z. B. 1010 Wien)
Die Anmeldung hat durch ELDA ONLINE ERFASSUNG zu erfolgen. In Ausnahmefällen ist die Anmeldung auch zulässig durch:
Telefax: 05 780 761 direkt bei der GKK mittels Formular
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es für die GKK keine Probezeit gibt.
Für die rechtzeitige Anmeldung vor Arbeitsantritt ist ausschließlich der Dienstgeber verantwortlich.
Bei Ausländern ist weiters darauf zu achten, dass sie über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und Arbeitsgenehmigung verfügen.
Trotz Mindestanmeldung müssen Dienstnehmer innerhalb von 7 Kalendertagen wie bisher mit allen Daten angemeldet werden.
Dazu senden Sie uns bitte alle Daten des Dienstnehmers laut Anmeldeformular (PDF).
Ausländische Dienstnehmer Anmeldung
Seit 1. Juli 2011 ist der Arbeitgeber bestimmter ausländischer Dienstnehmer verpflichtet, den Beginn und das Ende des
Beschäftigungsverhältnisses innerhalb von 3 Tagen der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu melden. Für mehr Informationen siehe Formular
Dienstverhältnis Auflösungsabgabe
Ab 01.01.2013 hat der Dienstgeber zum Ende jedes arbeitslosen versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses oder arbeitslosen versicherungspflichtigen freien Dienstverhältnisses eine Abgabe in Höhe von EUR 113,00 (Wert für 2013) zu entrichten. Darunter fallen in der Regel alle Dienstverhältnisse, die nicht auf geringfügiger Beschäftigung basieren.
Keine Auflösungsabgabe fällt an:
das Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis auf längstens sechs Monate befristet war (ARBEITSVERTRAG mit Befristung muss schon bei Beginn des Dienstverhätnisses vorliegen und es muss eine betrieblichen Grund für die Befristung geben) oder
die Auflösung des Dienstverhältnisses während des Probemonats erfolgt oder
die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer
a) gekündigt hat oder
b) ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder
c) aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist oder
d) im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder
e) bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt oder
f) bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, erfüllt oder
g) gerechtfertigt entlassen wurde oder
die freie Dienstnehmerin oder der freie Dienstnehmer
a) gekündigt hat oder
b) das freie Dienstverhältnis ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig aufgelöst hat oder
c) einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber veranlasst hat, das freie Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen, oder
d) im Zeitpunkt der Auflösung des freien Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder
e) bei einvernehmlicher Auflösung des freien Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt oder
ein Lehrverhältnis aufgelöst wird oder
ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird oder
das Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis nach § 25 der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, gelöst wird oder
innerhalb eines Konzerns im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird oder
das Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis durch den Tod der Dienstnehmerin oder freien Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers oder freien Dienstnehmers endet.
Ansicht der GKK beim Wechsel zur Geringfügigkeit
Wechsel zur Geringfügigkeit, auch hier gibt es zwei Fälle:
Es wurde mit dem Dienstnehmer ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vereinbart, Lohnschwankungen führen aber "zwischendurch" zu einer geringfügigen Beschäftigung. Hier gilt: Sofern das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird, führt dieser "Wechsel" zu keiner Auflösungsabgabe. Die Lohnschwankungen sind per Änderungsmeldung bekannt zu geben
Anders verhält es sich, wenn das arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis tatsächlich beendet und eine neue geringfügige Beschäftigung vereinbart wird: Hier ist die Auflösungsabgabe zu entrichten und eine entsprechende Ab- und Anmeldung zu erstatten.
Sollte ein geringfügiges Dienstverhältnis, dem ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorausgegangen ist, beendet werden, ist die Auflösungsabgabe aber spätestens zu diesem Zeitpunkt fällig!