Gastronomie und KMU Steuerberater Heleba

Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht

Betriebe ab einem Jahresumsatz von EUR 15.000,00 mit jährlichen Barumsätzen über EUR 7.500,00 (dazu gehören auch die Zahlung mittels Bankomat- oder Kreditkarte, Gutscheinen, Bons) müssen ab 1. Jänner 2016 eine elektronische Registrierkasse haben und ihre Umsätze lückenlos erfassen. Die Verpflichtung besteht mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die vorher genannten Umsatzgrenzen erstmals überschritten wurden.

Mobile Dienstleister, wie beispielsweise Tierärzte, Installateure, etc können für ihre Kunden händische Belege ausstellen, müssen die Umsätze aber unmittelbar nach Rückkehr im Unternehmen in der Registrierkasse erfassen. Die Registrierkasse muss eine Reihe technischer Voraussetzungen erfüllen und spätestens ab 1. Jänner 2017 muss darüber hinaus ein Sicherheitsmodul vorhanden sein, um eine Manipulation bei den Umsätzen zu verhindern.
Um Datenverlust zu vermeiden, muss das Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse zumindest vierteljährlich gesichert werden.

Es empfiehlt sich jedenfalls, Kontakt mit dem Hersteller des Kassensystems aufzunehmen, um sicher zu gehen, dass das im Einsatz befindliche System den Anforderungen entspricht.

Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht gibt es nur für Unternehmer mit einem Jahresumsatz bis zu EUR 30.000,00, wenn dieser von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Plätzen oder Straßen erzielt wird (sogenannte Kalte-Hände-Regel, bspw. Marktfieranten). Dies bedeutet, dass grundsätzlich alle Unternehmer, die ihre Geschäfte nicht in fest umschlossenen Räumen ausführen und die Umsatzgrenze von EUR 30.000,00 nicht überschreiten, ihre Bareingänge auch weiterhin vereinfachend durch täglichen Kassensturz ermitteln können.

Doch auch für diese Unternehmer gilt die Belegerteilungspflicht.

Unternehmer haben ab 1. Jänner 2016 über jeden Barumsatz einen Beleg zu erstellen und ihren Kunden auszuhändigen. Jeder Kunde ist wiederum dazu verpflichtet, den Beleg anzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen.

Der Beleg hat folgende Angaben zu erhalten:

*Bezeichnung des leistenden Unternehmers,
*fortlaufende Nummer,
*Tag der Ausstellung,
*Menge und Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung,
*Barzahlungsbetrag
*Umsatzsteuersatz

Eigene Bankkonten:
Da alle Bareinnahmen und Ausgaben einzeln erfasst werden sollen, muss es zu einer Trennung Bargeschäft / Bankumsätze kommen. Wir ersuchen daher alle Klienten, die über kein eigenes Konto für ihr Unternehmen verfügen, eines einzurichten und uns ALLE Kontoauszüge abzugeben.

Abgabe Umsatzsteuervoranmeldung

Neu bei Umsätzen unter EUR 100.000,00 im Jahr 2010 wird die Umsatzsteuerpflicht von monatlich auf vierteljährlich geändert. Dafür wird die Verpflichtung der Abgabe für die Umsatzsteuervoranmeldung auf einen Vorjahresumsatz von EUR 30.000,00 herabgesetzt.

Umsatzsteuervoranmeldung Vorjahresumsatz
elektronisch Nein Ja, wenn zumutbar Ja, wenn zumutbar
EUR bis 30.000,00 30.000,00 bis 100.000,00 über 100.000,00
UVA Zeitraum vierteljährlich, wahlweise monatlich vierteljährlich, wahlweise monatlich monatlich
Verpflichtung zu UVA Einreichung Nein lt. Verordnung, wenn USt spätestens am Fälligkeitstag (15. d. M.) entrichtet wird Ja Ja

Für Klienten, für die wir die Buchhaltung laufend führen, kommt es zu keinen Änderungen, wir erledigen alle Eingaben. Jene Klienten, die bisher ihre unterjährige Umsatzsteuer selbst berechnet haben, müssen ab Jänner 2011 ihre UVA (Formular U30) bei Überschreitung der Umsatzgrenze von EUR 30.000,00 elektronisch via Finanzonline einreichen. Bitte beachten Sie, dass Sie selbst für die Einreichung verantwortlich sind.

Wie bisher müssen Kapitalgesellschaften spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen.

Nach der neuen Rechtslage werden die Firmenbuchgerichte bei verspäteter Einreichung des Jahresabschlusses unverzüglich durch Strafverfügungen Zwangsstrafen von mindestens EUR 700,00 verhängen.
Es wird keine Aufforderung zur Abgabe mit der Androhung einer Zwangsstrafe mehr geben, die Strafe wird automatisch festgesetzt. Weiters wird nicht nur der (die) Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder bestraft, sondern auch das Unternehmen selbst. Dies bedeutet, dass z. B. bei einer GmbH mit 2 Geschäftsführern mindestens EUR 2.100,00 an Zwangsstrafe anfallen.

Kassenrichtlinie BMF
Registrierkassensicherheitsverordnung